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Konkret ging es in den verhandelten Fällen um den Abgleich der Daten von Fluggästen mit polizeilichen Datenbanken durch das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden. Gegen die Entscheidungen (6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI) kann Berufung eingelegt werden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Die Verwaltungsrichter hatten über zwei Verfahren entschieden. Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken beziehungsweise von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang waren ihre Daten vom BKA mit Datenbanken abgeglichen worden. "Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht", teilte das Gericht mit.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, wenn es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Eine solche Bedrohung sei nicht nachgewiesen worden. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im Fluggastdatengesetz (FlugDaG) geregelt sei, sei daher unzulässig.
Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor, hieß es weiter. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Fahndungsdatenbanken abzugleichen.
Die Verwaltungsrichter erklärten, die EU-Mitgliedstaaten müssten gesetzlich die schweren Straftaten benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass die Datenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte das Fluggastdatengesetz nicht.
Die EU-Richtlinie soll der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität dienen. Zu den personenbezogenen Daten zählen etwa Name, Adresse, Buchungsdaten sowie Sitzplatznummer.
© dpa-AFX | 22.12.2022 15:21
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