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Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Flugausfall bei Streik

DARMSTADT (dpa/tmn) - Fluggäste haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Flug wegen eines Streiks der Feuerwehr oder der Fluglotsen ausfällt. Sie können sich unter Umständen aber den Flugpreis erstatten lassen. "Man hat nur Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen wegen Nichterfüllung, wenn der Streik diesem zuzurechnen ist", erläuterte Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht an der Technischen Universität Darmstadt am Mittwoch dem dpa-Themendienst. Die Fluglinie ist der Vertragspartner der Passagiere - an sie wird der Ticketpreis entrichtet.



Ansprüche auf Schadensersatz haben Passagiere daher zum Beispiel, wenn die eigenen Piloten der Airline streiken. Legen die Fluglotsen oder die Mitarbeiter der Gepäckabfertigung die Arbeit nieder, könne das Luftfahrtunternehmen nicht haftbar gemacht werden. Am Mittwoch hatten an mehreren deutschen Flughäfen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bei einem Warnstreik die Arbeit niedergelegt. Nach Gewerkschaftsangaben waren Beschäftigte der Sicherheitsdienste, der Gepäckabfertigung, der Bodenverkehrsdienste und der Feuerwehr beteiligt. Dadurch legten sie den Flugverkehr zum Teil lahm.

Nach der neuen EU-Fluggastrechte-Verordnung muss das Luftfahrtunternehmen den Gast allerdings auf einem Ersatzflug zum Ziel befördern, so Prof. Schmid. Fluggäste, die daran nicht interessiert sind, dürfen bei einer Annullierung ihres Flugs vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Auch Verspätungen müssen Kunden nicht einfach hinnehmen: Wer die Reise bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht mehr antreten will, kann den Flugpreis zurückverlangen.

Was für die Airlines gilt, lässt sich auf die Reiseveranstalter übertragen. Auch sie können bei einem Streik des öffentlichen Dienstes nicht haftbar gemacht werden. Da es sich aber um einen zeitlich begrenzten Ausstand handelt, sind sowohl Airlines als auch Reiseveranstalter verpflichtet, nach Alternativangeboten für die Fluggäste zu suchen, so Schmid. Die Unternehmen können zum Beispiel einen Flug auf einen anderen Flughafen umlegen und die Reisenden mit Bussen dorthin transportieren.

Wird der Reisende wegen des Streiks bis zu vier Stunden später als geplant befördert, gilt das laut Schmid nach bisheriger Rechtsprechung als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn Passagiere mehr als vier Stunden später als geplant am Zielort ankommen, kann ein Reisemangel vorliegen. Werde dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt schon mitgeteilt, dass zum Beispiel der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird, ist in der Regel kein Preisnachlass möglich.
© dpa | 05.03.2008 12:27

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Beitrag vom 07.03.2008 - 19:26 Uhr
Streik und Höhere Gewalt waren schon immer im
Deutschen Recht (durch höchstrichterliche Rechts-
sprechung, also BGH.) von Regressansprüchen aus-
geschlossen. Blöd, zu versuchen, das zu unterlaufen.
Geht halt nicht.


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