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BGH: Airlines haften Passagieren nicht bei Streiks

Lufthansa Boeing 747-400
Lufthansa Boeing 747-400 am Flughafen Frankfurt, © Lufthansa

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KARLSRUHE - Flugreisende, deren Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag. Geklagt hatten mehrere Lufthansa-Passagiere, deren Flüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streikaufrufs der Pilotenvereinigung Cockpit annulliert worden waren.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Flugen grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss aber ausnahmsweise nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird, oder etwa das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt.
© dpa | Abb.: FMG | 21.08.2012 11:12


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