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Niki hat Konkurs in Österreich beantragt

Niki Airbus A321
Niki Airbus A321, © Ingo Lang

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WIEN - Die österreichische Air-Berlin-Tochter Niki hat laut Gläubigerschutzverbänden wie erwartet in Österreich ein weiteres Konkursverfahren beantragt.

Dieses könnte parallel zu der Insolvenzsache in Deutschland abgewickelt werden. Niki hat den Antrag für ein derartiges Sekundärverfahren nach Angaben der Gläubigerschutzverbände KSV1870 und AKV am Donnerstag über den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt.

Der Antrag ging an das für den Flughafen Wien-Schwechat als Unternehmenssitz zuständige Landesgericht Korneuburg (NÖ). Das Gericht prüfe diesen Antrag derzeit, doch sei mit einer kurzfristigen Entscheidung über eine Eröffnung des Verfahrens zu rechnen.

Der KSV1870 begrüßt diese Entwicklung, da ein österreichisches Insolvenzverfahren eine "schadensminimierende Lösung" ermöglichen könne.

Der Insolvenzantrag von Niki in Österreich war für diesen Donnerstag erwartet worden. Der in Deutschland für Niki bestellte vorläufige Insolvenzverwalter Lucas Flöther hatte ein zweites Insolvenzverfahren in Österreich angekündigt, um den bereits ausgehandelten Kaufvertrag mit der British-Airways-Mutter IAG und deren Billigflieger Vueling abzusichern.

Niki war nach dem Insolvenzantrag ihrer Mutter Air Berlin ebenfalls in die Zahlungsunfähigkeit geschlittert, nachdem ein rascher Verkauf von Niki an die Lufthansa an Bedenken der EU-Wettbewerbsbehörde gescheitert war. IAG will trotz des Rechtsstreits um die Insolvenz-Zuständigkeit - Deutschland (Berlin) oder Österreich - am Kauf von Niki-Teilen festhalten.

Im Streit um die Zuständigkeit ist jetzt noch der deutsche Bundesgerichtshof am Zug. Denn am Montag hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass nicht das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für Niki zuständig sei, sondern Österreich.
© dpa-AFX, aero.de | 11.01.2018 10:27

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Beitrag vom 11.01.2018 - 12:06 Uhr
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass das deutsche Amtsgericht (Registergericht) unzuständig ist für ein Unternehmen, dass seinen Sitz in Österreich hat.
So wird auch der der BGH entscheiden. Allenfalls wäre denkbar, dass das sekundäre Insolvenzverfahren in deutsche Zuständigkeit fällt, aber nicht das Primärverfahren.


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