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Betriebsbedingte Gründe für einzelne Kündigungen in der zweiten Welle des Stellenabbaus seien nicht feststellbar, teilte das Gericht am Mittwoch zur Begründung mit. Zudem seien mehr Stellen abgebaut worden, als dies rechnerisch der damals ebenfalls durchgeführten Verkleinerung der Flugzeugflotte entspreche.
Easyjet hatte die am BER stationierte Flotte im Dezember 2020 von 34 auf 18 Flugzeuge reduziert. Das Unternehmen hatte zwar versucht, den massiven Nachfrageeinbruch während der Pandemie mit Kurzarbeit abzufedern.
Dennoch sprach Easyjet nach einer Einigung mit der Arbeitnehmerseite in den Jahren 2020 und 2021 eigenen Angaben zufolge insgesamt rund 450 betriebsbedingte Kündigungen aus. 103 davon entfielen auf den Frühling und den Sommer 2021.
Das Urteil der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom Juni dieses Jahres betrifft dem Gericht zufolge lediglich drei Kündigungen aus dieser Welle des Stellenabbaus (Az. 9 Sa 1637/21). Der Großteil der Kündigungen entfiel hingegen auf das Jahr 2020. Hier hatte eine andere Kammer bereits im Mai die Kündigungen zunächst erlaubt (Az. 5 Sa 1584/21). Weitere Verfahren sind anhängig.
Mit Blick auf die Kündigungen der zweiten Welle hat das Gericht eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeschlossen. Easyjet kann aber eine Nicht-Zulassungsbeschwerde einreichen, um diese Entscheidung prüfen zu lassen. Die Urteile sind insofern noch nicht rechtskräftig.
© dpa-AFX | Abb.: FBB | 10.08.2022 16:58
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