Urteil
Älter als 7 Tage

BGH stärkt Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen

Fraport AG
Flughafen Frankfurt, © Fraport AG

Verwandte Themen

KARLSRUHE - Wird ein Teil einer Flugreise annulliert, haben Kundinnen und Kunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug.

Voraussetzung ist, dass die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Dies gilt laut der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war. (Az. X ZR 91/22)

Die Fluggäste hatten im konkreten Fall über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München gebucht. Eine Fluggesellschaft annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Kläger wollten den gesamten Betrag von dem Unternehmen, das nicht zahlte.

Das Amtsgericht im oberbayerischen Erding gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Luftfahrtunternehmens am Landgericht Landshut blieb erfolglos. Der BGH wies nun die Revision zurück.

In den Ausführungen heißt es, der Erstattungsanspruch gelte für die Kosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Und zwar sowohl für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte als auch für solche, die schon zurückgelegt wurden, "wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist".
© dpa-AFX | 11.05.2023 12:58

Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.

Beitrag vom 28.06.2023 - 09:13 Uhr
Hier geht es doch nicht um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung, sondern um vertragliche Ansprüche, die sowohl für den Hinflug als auch dem Rückflug gelten
Beitrag vom 11.05.2023 - 15:01 Uhr
Das kann doch aber nur auf die ab der EU startenden Segmente Anwendung finden, oder?

Der Artikel gibt das zwar nicht her, aber irgendwas scheint mir da an Information zu fehlen und der Fall hier nicht allgemeingültig zu sein.

Hätte jetzt Airline xy von Quito nach Bogota auf dem Rückweg gecancelt hätte dieses Urteil hier doch gar nicht gegriffen?

Und was wäre auch auf dem Hinweg, wenn der Teilflug von Bogota nach Quito betroffen ist? Greift dann überhaupt die Verordnung, da der Start außerhalb der EU stattfindet?

Es scheint, zumindest laut Artikel, ein Flugschein (Ticket) mit jeweils einem Startpunkt in der EU und Endpunkt in der EU gewesen zu sein, trotz zweier verschiedener Flugwege (Hin- und zurück).
Und müsste, um die EU Verordnung anzuwenden, auch von einer oder mehreren in der EU ansässigen Airline(s) ausgestellt gewesen sein:

Aus der EU Verordnung 262/2004:

"Diese Verordnung gilt für:

Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EU-Verträge unterliegt, einen Flug antreten; und
Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Nicht-EU-Land einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EG-Verträge unterliegt, antreten, falls das ausführende Luftfahrtunternehmen des Fluges ein EU-Luftfahrtunternehmen ist."

Zumindest aus meiner Erfahrung aus z.B. FRA - DXB - MLE - DXB - FRA gibt es da gar nichts, wenn DXB - MLE oder MLE - DXB ein Problem hat. EK zeigte sich zwar sehr kulant, aber Ansprüche gab es keine.

Doch die gibt (wenn es ein Ticket war), zumindest für den Hinflug zu 100%. Denn es gilt immer Anfang- und finaler Endpunkt der Reise, egal ob mit Umstieg.

Beim Rückflug ist das so eine Sache. Meine Erfahrungen waren aber auch bei "Nicht EU Airlines" früher immer positiv (TG,MS,UIA,RJ).


Beitrag vom 11.05.2023 - 14:11 Uhr
Das kann doch aber nur auf die ab der EU startenden Segmente Anwendung finden, oder?

Der Artikel gibt das zwar nicht her, aber irgendwas scheint mir da an Information zu fehlen und der Fall hier nicht allgemeingültig zu sein.

Hätte jetzt Airline xy von Quito nach Bogota auf dem Rückweg gecancelt hätte dieses Urteil hier doch gar nicht gegriffen?

Und was wäre auch auf dem Hinweg, wenn der Teilflug von Bogota nach Quito betroffen ist? Greift dann überhaupt die Verordnung, da der Start außerhalb der EU stattfindet?

Zumindest aus meiner Erfahrung aus z.B. FRA - DXB - MLE - DXB - FRA gibt es da gar nichts, wenn DXB - MLE oder MLE - DXB ein Problem hat. EK zeigte sich zwar sehr kulant, aber Ansprüche gab es keine.


Stellenmarkt

Schlagzeilen

aero.uk

schiene.de

Meistgelesene Artikel

Community

Thema: Pilotenausbildung

FLUGREVUE 12/2024

Shop

Es gibt neue
Nachrichten bei aero.de

Startseite neu laden