HAMM - Im europaweiten Streit um die Zusatzkosten beim Handgepäck hat das Oberlandesgericht Hamm ein Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling nach deren Einspruch aufrechterhalten.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Umstritten ist, dass Fluggesellschaften für Handgepäck, das nicht den vorgeschriebenen Maßen entspricht, Zusatzkosten berechnen. Der 13. Senat des OLG hat nunmehr in einem Einzelfall eine Regelung zu den Kosten für das Mitführen von Handgepäck beanstandet.
Nach Angaben eines OLG-Sprechers haben sich die Richter an der in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft festgeschriebenen Zahl der kostenlos mitführbaren Handgepäckstücke gestört.
Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht. Da die Klausel schon aus diesem Grund nicht statthaft sei, müsse sich das Gericht nicht weiter zu den Maßen äußern. Eine ausführliche Urteilsbegründung lag am Dienstag noch nicht vor.
Die Verbraucherzentrale als Klägerin hatte sich auf EU-Rechtsprechung berufen, wonach Passagieren keine Extrakosten für das Handgepäck berechnet werden dürfen, wenn Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
In Deutschland sind an weiteren Gerichten vergleichbare Klagen anhängig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die beklagte Fluggesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.
© dpa-AFX | 07.07.2026 18:07
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Beitrag vom 08.07.2026 - 10:56 Uhr
Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht
Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.
In dem Fall ging es, soweit ich weiss, um zwei kleine Handtaschen, die in Summe nicht größer waren als die maximalen Abmessungen des zugelassenden Handgepäckstückes. Völlig nachvollziehbar, dass die Verbraucherzentrale dagegen klagt und recht bekommt. Keinem ist geholfen, wenn ich die zwei Taschen in einen größeren Rucksack packe. Im Gegenteil, kleine Taschen lassen sich leichter verstauen, als ein großer Rucksack, und weniger Gewicht ist es ohne den Rucksack auch.
Beitrag vom 08.07.2026 - 10:28 Uhr
Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht
Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.
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Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.
In dem Fall ging es, soweit ich weiss, um zwei kleine Handtaschen, die in Summe nicht größer waren als die maximalen Abmessungen des zugelassenden Handgepäckstückes. Völlig nachvollziehbar, dass die Verbraucherzentrale dagegen klagt und recht bekommt. Keinem ist geholfen, wenn ich die zwei Taschen in einen größeren Rucksack packe. Im Gegenteil, kleine Taschen lassen sich leichter verstauen, als ein großer Rucksack, und weniger Gewicht ist es ohne den Rucksack auch.
Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.