Warnstreiks
Älter als 7 Tage

Mehr Spielraum bei Nachtflugverbot

Smartlynx A321 am BER
Airbus A321 von Smartlynx am Gate des BER, © Flughafen Berlin Brandenburg / Oliver Lang

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BERLIN - Wegen des bundesweiten Warnstreiks am Montag drängt das Bundesverkehrsministerium auf Lockerungen bei der Durchsetzung von Nachtflugverboten.

Landesluftfahrtbehörden und Flughäfen seien aufgefordert, auch verspätete Landungen und Abflüge zu ermöglichen, damit gestrandete Passagiere ihr Ziel erreichen könnten, hieß es am Freitag aus Berlin.

Mehrere Bundesländer wollen zudem das Sonntagsfahrverbot für LKW nicht kontrollieren, um Lieferketten zu schützen.

Die Gewerkschaft Verdi und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) haben für Montag zu einem bundesweiten Warnstreik im Verkehr aufgerufen. Betroffen sein sollen der Fern- und Regionalverkehr auf der Schiene, Flughäfen, Wasserstraßen und Häfen sowie die Autobahngesellschaft.
© dpa-AFX | 25.03.2023 07:59

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Beitrag vom 27.03.2023 - 20:38 Uhr
Am Ende ist es ein "kleiner Mitarbeiter", der sich mit der Rechtsauslegung auseinandersetzen muss - mit allen Konsequenzen!
Muss am Ende Verdi für die Einhaltung der Gesetze kämpfen?
Beitrag vom 27.03.2023 - 08:28 Uhr
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Aufforderung? Im Fluglärmschutzgesetzt stehen die definierten Ausnahmen wie zB Wetterbasierte Verspätungen. Streik am Folgetag gehört mWn dazu nicht.

1. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 LuftVG: "Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen (...) außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat."

2. An welcher Stelle im "Fluglärmschutzgesetzt" (gemeint wohl  https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/BJNR002820971.html) haben Sie was von Ausnahmen wie zB wetterbasierten Verspätungen gelesen?

Danke für den Link.
In der Praxis wird das Nachtflugverbot oft dann nicht strikt angewendet, wenn zB im Lauf des Tages Unwetter einen normalen Flugbetrieb für eine Weile unterbrechen und so am Abend noch Verspätungen aufgeholt werden müssen.
Ich ging bisher davon aus, dass es dafür im Gesetz Ausnahmen gibt ...


Fordert das Ministerium hier genau genommen also Rechtsbeugung?
Nein.
Beitrag vom 26.03.2023 - 23:57 Uhr
Ich hätte für beides volles Verständnis, wenn eine entsprechende Weisung des Ministeriums rausgeht und der Minister für beide Anordnungen auch die Verantwortung übernimmt. Das wäre eine klare Sache - das genau tut er aber nicht.

Dazu hat der Minister nicht die Befugnis, siehe Rechtsgrundlage oben....

Stattdessen gibt das Ministerium eine PM eraus, die mit
Landesluftfahrtbehörden und Flughäfen seien aufgefordert
schön schwammig im juristischen "da müsste man doch mal"-Bereich bleibt.

...sondern appelliert völlig zu Recht an Landesluftfahrtbehörden und Flughäfen, damit die die notwendige Genehmigung erteilen, s.o.


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