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Beitrag vom 27.11.2025 - 13:55 Uhr
Sehr schön.
Beitrag vom 26.11.2025 - 20:42 Uhr
Danke, ich hatte die im verlinkten Artikel 10 bzw. 30 Jahre gemeint. Wann 10 und wann 30 Jahre gelten hatte sich mir nicht erschlossen.
Beitrag vom 26.11.2025 - 20:33 Uhr
Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Nun ja, mindestens wohl nicht immer:
"Verjährung von Schadensersatz: Liegt eine unerlaubte Handlung vor, verjährt der Anspruch frühestens nach drei Jahren. In gewissen Fällen verlängert sich der Zeitraum, bis auf eine unerlaubte Handlung die Verjährung des Schadenersatzanspruches folgt, jedoch gemäß § 852 BGB auf zehn bzw. 30 Jahre."
https://www.schuldnerberatung.de/unerlaubte-handlung/#:~:text=Eine%20unerlaubte%20Handlung%20liegt%20vor,fahrlässig%20sowie%20widerrechtlich%20verletzt%20wird.
Ich denke, da haben Sie etwas falsch verstanden: Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt, d.h. man muss den Schadensersatz in dieser Frist geltend machen. Das hat LH getan. Wenn der Anspruch als berechtigt anerkannt wird, kann man einen vollstreckbaren Titel für den geschuldeten Betrag erwirken und diese Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.
"Der Vollstreckungstitel verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren. ... Wichtig: Hierbei spielt es keine Rolle, welche Verjährungsfrist für den jeweiligen Anspruch gilt. Ist eine (inzwischen) verjährte Rechnung einmal tituliert, gilt die 30-Jahres-Frist."
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Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Nun ja, mindestens wohl nicht immer:
"Verjährung von Schadensersatz: Liegt eine unerlaubte Handlung vor, verjährt der Anspruch frühestens nach drei Jahren. In gewissen Fällen verlängert sich der Zeitraum, bis auf eine unerlaubte Handlung die Verjährung des Schadenersatzanspruches folgt, jedoch gemäß § 852 BGB auf zehn bzw. 30 Jahre."
Ich denke, da haben Sie etwas falsch verstanden: Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt, d.h. man muss den Schadensersatz in dieser Frist geltend machen. Das hat LH getan. Wenn der Anspruch als berechtigt anerkannt wird, kann man einen vollstreckbaren Titel für den geschuldeten Betrag erwirken und diese Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.
"Der Vollstreckungstitel verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren. ... Wichtig: Hierbei spielt es keine Rolle, welche Verjährungsfrist für den jeweiligen Anspruch gilt. Ist eine (inzwischen) verjährte Rechnung einmal tituliert, gilt die 30-Jahres-Frist."