Standby-Tickets, Layover und Spesen
11:00 Uhr   SPONSORED 

Diese Steuerregeln sollten Airline-Mitarbeiter 2026 kennen

steuer.aero
Anzeige: Dieser Beitrag ist eine bezahlte Werbepartnerschaft mit "Aero Steuer" (steuer.aero), © Steuern und Lenken UG
ANZEIGE - Ein großer Vorteil des Airline-Berufs sind vergünstigte Flüge. Doch genau für die interessiert sich seit 2026 auch das Finanzamt stärker - Steuerfragen fliegen in Cockpit und Kabine immer mit. Welche Änderungen jetzt gelten - und warum sich eine Steuererklärung für fliegendes Personal fast immer lohnt.

Viele Piloten und Flugbegleiter verzichten jedes Jahr auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro Steuererstattung - weil sie ihre berufsspezifischen Besonderheiten in der Steuererklärung nicht vollständig berücksichtigen.

Denn kaum eine Berufsgruppe hat so viele steuerliche Besonderheiten wie fliegendes Personal: Dienstpläne, internationale Einsätze, Hotelübernachtungen, unterschiedliche Auslandspauschalen und Mitarbeitertickets sorgen dafür, dass sich selbst erfahrene Steuerberater häufig erst in die Materie einarbeiten müssen.

Für Crews beginnt der Arbeitstag häufig an der Homebase und endet nicht selten erst in einer anderen Stadt - oder sogar einem anderen Land. Übernachtungen in Hotels und Einsätze auf mehreren Kontinenten gehören zum Alltag.

Genau deshalb gelten für fliegendes Personal an einigen Stellen besondere steuerliche Regelungen. Zwei Themen tauchen dabei besonders häufig auf:

- Standby- oder Mitarbeitertickets ("ID- oder SA-Tickets")
- Verpflegungsmehraufwendungen - besser bekannt als Spesen

Gerade beim ersten Thema hat sich zum 1. Januar 2026 etwas geändert.

Standby-Tickets: Warum das Finanzamt überhaupt mitfliegt

Fast jede Airline bietet ihren Mitarbeitern vergünstigte oder sogar kostenlose Flüge an. Für viele gehört das zu den attraktivsten Benefits des Berufs.

Steuerlich betrachtet handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Geschenk, sondern um einen geldwerten Vorteil. Dieser gehört zum Arbeitslohn und kann deshalb lohnsteuerpflichtig sein.

Wie hoch der geldwerte Vorteil ist, merkt der Mitarbeiter oft bei der Lohnabrechnung.

Die wichtigste Änderung seit 2026

Zum Jahreswechsel wurden die bundesweit geltenden Bewertungsregeln für Mitarbeitertickets angepasst. Dabei geht es nicht darum, ob ein Flug steuerpflichtig ist, sondern wie hoch sein steuerlicher Wert angesetzt wird.

Neu ist außerdem eine Klarstellung, die für viele Airline-Mitarbeiter entscheidend sein kann. Wird der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber pauschal nach § 40 EStG versteuert, kann der bekannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro nicht zusätzlich genutzt werden.

Viele große Airlines versteuern Mitarbeitertickets jedoch nicht pauschal. In diesen Fällen bleibt der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro grundsätzlich weiterhin erhalten. Für viele Beschäftigte ändert sich dadurch trotz der neuen Regelung in der Praxis wenig. Den Freibetrag bei der Steuererklärung geltend zu machen, lohnt sich also weiterhin.

Warum die Entfernung jetzt wichtiger geworden ist

Die neuen Bewertungsregeln orientieren sich stärker an der Flugstrecke. Je nach Anzahl der Flugkilometer gelten unterschiedliche Kilometerwerte. Für Standby-Tickets ("Space Available") wird anschließend nur ein bestimmter Prozentsatz dieses Wertes angesetzt und anschließend nochmals um zehn Prozent erhöht.

Für Mitarbeiter bedeutet das vor allem eines: Der steuerliche Wert eines Kurzstreckenfluges unterscheidet sich deutlich von dem eines Langstreckenfluges. Ein spontaner Wochenendtrip nach Palma wird daher steuerlich anders bewertet als ein Standby-Flug nach Singapur oder Los Angeles.

Die genaue Berechnung übernimmt allerdings in aller Regel der Arbeitgeber. Für Beschäftigte ist vor allem wichtig zu wissen, dass sich die Bewertungsmethode seit 2026 geändert hat.

Muss ich meine Standby-Tickets jetzt selbst versteuern?

In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein.

Die steuerliche Behandlung erfolgt normalerweise bereits über die Lohnabrechnung.

Wer jedoch einen Blick auf seine Gehaltsabrechnung wirft und dort einen geldwerten Vorteil entdeckt, weiß nun zumindest, woher dieser stammt.

Gerade Vielflieger oder Shuttler mit zahlreichen privaten Standby-Flügen sollten sich allerdings bewusst sein, dass der jährliche Freibetrag recht schnell ausgeschöpft sein kann. Außerdem wird vielfach der Freibetrag nicht oder nur teilweise vom Arbeitgeber geltend gemacht. Dies kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden. Dadurch ergibt sich eine spürbare Steuererstattung.

Spesen: Hier wird häufig Geld verschenkt

Während Standby-Tickets regelmäßig Fragen aufwerfen, liegt das deutlich größere Sparpotenzial meist an einer ganz anderen Stelle. Viele Crews verlassen sich vollständig auf die Spesenabrechnung ihrer Airline. Dabei werden zwei Dinge häufig verwechselt:

Die tariflichen oder betrieblichen Spesen des Arbeitgebers haben nicht automatisch etwas mit den steuerlich abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen zu tun. Für die Steuererklärung gelten ausschließlich die steuerlichen Vorschriften.

Der Dienstplan entscheidet

Bei fliegendem Personal ist die sogenannte Homebase regelmäßig der erste Tätigkeitsort. Für die Berechnung der steuerlichen Abwesenheitszeiten ist daher grundsätzlich der Zeitraum maßgeblich, vom Off-Block an der Homebase bis zum On-Block bei der Rückkehr an die Homebase.

Nicht der Hotelaufenthalt entscheidet also über die Spesen, sondern der tatsächliche Zeitraum der beruflichen Abwesenheit laut Dienstplan.

Wann gibt es überhaupt Verpflegungspauschalen?

Die Grundregeln sind eindeutig. Ist man mindestens acht Stunden von der Homebase abwesend, kann grundsätzlich die kleine Verpflegungspauschale berücksichtigt werden. Dauert die Abwesenheit 24 Stunden oder länger, gilt die volle Verpflegungspauschale. Die Differenz von steuerlichen relevanten Abwesenheitskosten und vom Arbeitgeber übernommenen Spesen gelten als Werbungskosten.

Welcher Auslandssatz gilt eigentlich?

Besonders kompliziert wirkt auf den ersten Blick die Frage, welcher Auslandsspesensatz bei mehreren Ländern an einem Tag anzusetzen ist. Entscheidend ist nicht das Land, in dem die meiste Zeit verbracht wurde. Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung gilt ebenfalls der zuletzt erreichte ausländische Tätigkeitsort.

Ein Beispiel:

Eine Crew startet morgens in Frankfurt, fliegt nach Hamburg und landet abends noch in Genf. Für diesen Tag ist dann Genf maßgeblich, weil dies der letzte ausländische Tätigkeitsort vor Mitternacht war. Dies macht einen Unterschied von 44 EUR zu 14 EUR alleine an diesem Arbeitstag (BMF-Spesen Pauschale 2025).

Während Mitarbeiter bei Standby Tickets den steuerlichen Aspekt schnell selber bei der Gehaltsüberweisung merken, ist es bei Abwesenheiten nicht der Fall. Hierbei liegen in der Praxis aber häufig die deutlich höheren Steueroptimierungspotentiale.

Automatisierte Dienstplanauswertung

Es gibt also einiges zu beachten bei Abwesenheiten. Gerade bei mehreren hundert Flugsegmenten pro Jahr ist eine manuelle Berechnung der Abwesenheiten kaum noch praktikabel.

Die automatisierte steuerlich optimierte Dienstplanauswertung von Aero Steuer (https://www.steuer.aero/) bietet dafür eine Lösung an.

Hotels: Mehr als nur das Zimmer

Übernimmt die Airline die Hotelkosten vollständig, entstehen natürlich keine Werbungskosten. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte Übernachtungskosten selbst tragen mussten. Dann können diese grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Viele übersehen außerdem einen weiteren Punkt: Trinkgelder.

Gerade in den USA, Kanada oder vielen asiatischen Ländern gehören Trinkgelder praktisch zum Standard. Der Gesetzgeber erkennt hierfür eine Pauschale an. Diese beträgt 3,60 Euro pro Hotelübernachtung oder alternativ 150 Euro pro Jahr. Die Realität sieht allerdings oft anders aus.

Wer regelmäßig in Nordamerika unterwegs ist, weiß, dass Zimmerpersonal, Restaurantservice, Shuttlefahrer oder Taxifahrer deutlich höhere Trinkgelder erwarten. Die steuerlich anerkannte Pauschale deckt diese tatsächlichen Kosten deshalb häufig nur teilweise ab.

Warum sich eine Steuererklärung für Crews fast immer lohnt

Viele Airline-Mitarbeiter verzichten auf eine Steuererklärung, weil sie glauben, ihr Arbeitgeber habe bereits alles korrekt berücksichtigt. Das stimmt zwar häufig für die Lohnsteuer, nicht jedoch für Werbungskosten.

Gerade fliegendes Personal hat regelmäßig zahlreiche Positionen, die sich steuerlich auswirken können:

- Verpflegungsmehraufwendungen
- Übernachtungskosten, soweit sie selbst getragen wurden
- Trinkgeldpauschalen
-  weitere beruflich veranlasste Aufwendungen (z.B. Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fortbildungen)

Insbesondere wer international eingesetzt wird und viele Umläufe im Jahr absolviert, kann dadurch schnell einige hundert Euro Steuererstattung erzielen.

Fazit: Kleine Regeln mit großer Wirkung

Standby-Flüge und internationale Einsätze gehören zu den schönsten Seiten des Airline-Berufs. Gleichzeitig bringen sie steuerliche Besonderheiten mit sich, die Beschäftigte kennen sollten.

Seit 2026 gelten neue Bewertungsregeln für Mitarbeitertickets. Die vielfach diskutierte Änderung betrifft jedoch längst nicht alle Crews gleichermaßen. Entscheidend ist insbesondere, ob der Arbeitgeber die Flüge pauschal nach § 40 EStG versteuert oder die Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG anwendet.

Für fliegendes Personal unterscheidet sich eine Steuererklärung erheblich von der eines klassischen Büroangestellten. Unterschiedliche Auslandspauschalen, Dienstpläne, Standby-Flüge und zahlreiche Besonderheiten machen eine manuelle Berechnung aufwendig. Wer seine beruflichen Besonderheiten vollständig berücksichtigt, kann häufig mehrere hundert bis sogar einige tausend Euro Steuererstattung ohne besondere Tricks erzielen.

Alle, die für 2025 eine Steuererklärung machen müssen, haben noch bis zum 31. Juli 2026 Zeit. Dann endet die Frist für die Selbstabgabe.

Fliegendes Personal hat so viele steuerliche Besonderheiten, die nicht von Standard Steuerprogrammen bearbeitet werden können. Aero Steuer (https://www.steuer.aero/) berücksichtigt alle steuerlichen Besonderheiten für Airline-Mitarbeiter und enthält einen automatischen Dienstplanimport, um die Steuererklärung vollumfänglich zu Ihren Gunsten vorzubereiten.

Aero Steuer ist ein Software-Tool zur Unterstützung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Es ersetzt keine individuelle Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
© Bezahlte Werbepartnerschaft mit "Aero Steuer", inhaltlich verantwortlich: Steuern und Lenken UG, Leipzig | Abb.: Steuern und Lenken UG | 09.07.2026 11:00


Kommentare (0) Zur Startseite

Stellenmarkt

Schlagzeilen

aero.uk

aero.ukWe spread our wings to the UK. Visit aero.uk for British aviation news from our editors.

schiene.de

Meistgelesene Artikel

Community

Thema: Pilotenausbildung

FLUGREVUE 07/2026

Shop

Es gibt neue
Nachrichten bei aero.de

Startseite neu laden